Impressum
Anschrift | Narrenzunft Lörrach 1936 e. V. Dorfstr. 25 79539 Lörrach-Tüllingen |
Kommunikation | narrenzunft-loerrach-1936@t-online.de nzl1936ev@t-online.de |
Internetauftritt | www.narrenzunft-loerrach-1936.de www.nzl1936ev.com |
Vereinsregisternummer | VR411642 Amtsgericht Freiburg i. Br. |
Steuernummer | 11007 00906 Finanzamt Lörrach |
Gläubiger-Identifikationsnummer | DE10ZZZ00001346634 |
Bankverbindung | Sparkasse Lörrach-Rheinfelden IBAN DE23683500480001025055 SWIFT-BIC SKLODE66XXX |
Vorstand Erweiterter Vorstand | Andreas Glattacker | 1. Vorstand (OZUME) Thomas Wagner | 2. Vorstand Ellen Quercher | Schatzmeisterin Bärbel Jung | Schriftführerin | Beisitzerin Passivmitglieder Klaus Ciprian-Beha | Beisitzer Aktivmitglieder |
Satzung
der Narrenzunft Lörrach 1936 e. V. in der aktuellen Fassung vom 23.06.2017 hinterlegt beim Amtsgericht Freiburg i. Br. unter Vereinsregisternummer VR 411642
§1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen “Narrenzunft Lörrach 1936 e.V.” (im Weiteren NZL). Die NZL hat ihren Sitz in Lörrach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach eingetragen. §2 Zweck der Narrenzunft Die NZL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, die Pflege und den Schutz des heimatlichen, fastnächtlichen Brauchtums fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der NZL ist die Förderung, Pflege und Erhaltung des fastnächtlichen Brauchtums in Lörrach unter grundsätzlichem Ausschluss jeglicher politischer, konfessioneller oder geschäftlicher Absichten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung der überlieferten Lörracher Saalfasnacht. Die NZL ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der NZL dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Narrenzunft keinerlei Kapitalanteile oder Sachwerte. Sämtliche Organe der NZL arbeiten ehrenamtlich. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Narrenzunft fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden. Abweichend hiervon kann jedes Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit, in Konformität zu §27 Abs.3 BGB, eine angemessene Vergütung, maximal jedoch die gesetzlich zulässige Ehrenamtspauschale in Höhe von € 500,00 im Jahrmaximal erhalten. §3 Mitgliedschaft Die Narrenzunft Lörrach besteht aus Aktivmitgliedern in der Gruppe der Zunftmeister, Zunftgesellen und Zunftlehrlinge - in der Folge Zunftmeister genannt, sowie Mitgliedern der Zundel-Girls, Passivmitgliedern und gegebenenfalls Ehrenmitgliedern. Im Einzelnen: Aktivmitglieder sind Personen, die als Zunftmeister die Lörracher Saalfasnacht tragen oder welche die Zunftmeister in direkt unterstützender Form in ihrem Wirken unterstützen (z.B. Regie, Maske etc.). Die Aktivmitglieder bilden die eigenständige Gruppierung der Zunftmeister innerhalb der NZL. Vorstandsmitglieder der NZL werden für die Dauer ihrer Amtszeit als Aktivmitglieder geführt. Zundel-Girls im Sinne dieser Satzung sind die Mitglieder/Damen der Zundel-Girls. Sie bilden innerhalb der NZL eine eigenständige Gruppierung. Passivmitglieder sind unbescholtene natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche die Lörracher Saalfasnacht fördern und unterstützen wollen. Sie bilden eine eigene Gruppierung in der NZL. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um die Lörracher Fasnacht erworben haben. Sie können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §4 Erlangung der Mitgliedschaft Eine aktive oder passive Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand der NZL zu beantragen. Die Passivmitgliedschaft tritt nach Eingang des schriftlichen, formlosen Antrages, auch per Mail oder über die Internetplattform der NZL, und dessen formlose Bestätigung durch einen Zunftmeister oder ein anderes Aktivmitglied in unterstützender Funktion in Kraft. Die Aktivmitgliedschaft als Zunftmeister oder in unterstützender Funktion ist beim jeweils amtierenden Sprecher der Gruppierung der Zunftmeister (in der Regel der Oberzunftmeister) zu beantragen. Die Zunftmeister bestimmen dann nach eigenen Richtlinien über die Aufnahme. Die Aufnahme erfolgt dabei unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstandes der NZL. Die Aktivmitgliedschaft als gewähltes Vorstandsmitglied tritt mit dem Zeitpunkt einer Wahl in den Vorstand in Kraft und gilt für die Dauer einer Amtszeit. Durch Wiederwahl ist eine Verlängerung des Status möglich. Die Mitgliedschaft bei den Zundel-Girls ist bei der/dem jeweils amtierenden Sprecher/in der Zundel-Girls zu beantragen. Die Gruppe der Zundel-Girls bestimmt dann nach eigenen Richtlinien über die Aufnahme unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorstandes der NZL. Ehrenmitgliedschaft: In Anerkennung besonderer Verdienste um die Lörracher Saalfasnacht kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Gegenüber der Mitgliederversammlung besteht eine Informationspflicht. Die Rechte und Pflichten eines Ehrenmitgliedes regelt eine separate Ehrenordnung. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder der NZL beteiligen sich aktiv an der Förderung, Pflege und Erhaltung des fastnächtlichen Brauchtums gemäß § 2 dieser Satzung. Zunftmeister und Zundel-Girls erreichen dies insbesondere durch die Durchführung, bzw. Beteiligung an der Lörracher Saalfasnacht sowie durch die Mitwirkung in ihrer Gruppierung bzw. in den Gremien der NZL. Passivmitglieder erreichen dies insbesondere durch die Entrichtung eines jährlichen finanziellen Beitrags. Die Mitglieder der Narrenzunft sind an der Mitgliederversammlung stimm-, wahl- und antragsberechtigt. Die Stimmberechtigung ist §9 geregelt. Die Mitglieder verpflichten sich ausdrücklich zur Anerkennung der vorliegenden Satzung und erklären sich bereit, einen Mindest-Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird auf Vorschlag des Vorstands jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und 1x jährlich im November per Lastschrift eingezogen. Die Verpflichtung des Passivmitglieds zur Beitragszahlung besteht erstmalig zum 11.11. des Eintrittsjahres, bei Eintritt nach dem 11.11. erstmalig zum 11.11. des Folgejahres. Aktivmitglieder sind beitragsfrei. §6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft in der NZL endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung einer Gruppierung. Eine Gruppierung kann nicht als solche aus der Narrenzunft austreten. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Die Auflösung einer Gruppierung ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Gründe für den Ausschluss aus der NZL sind: a) ein grober Verstoß gegen die Satzung der NZL oder die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse b) ein das Ansehen der NZL oder das fastnächtliche Brauchtum schädigendes Verhalten c) die Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens ein Jahr nach vorangegangener Mahnung. Der Ausschluss aus der Narrenzunft muss vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. Ein Antrag kann vom Oberzunftmeister oder von mindestens 3 Aktivmitgliedern gestellt werden. Es besteht ein Anhörungsrecht des Betroffenen. Einspruch gegen einen Entscheid ist nicht zulässig. Ein Ausschluss wird mit sofortiger Wirkung mit dem Beschluss wirksam. Ausschlüsse müssen schriftlich begründet und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. §7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird zusätzlich über ein “Fastnachtsjahr“ Bericht erstattet. Ein “Fastnachtsjahr“ dauert vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres. §8 Organe der Narrenzunft Die Organe der Narrenzunft sind: a) die Mitgliederversammlung b) die Zunftmeisterversammlung c) der Zunftvorstand Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. §9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal einberufen werden. Der Termin ist möglichst zeitnah nach Beendigung der Fasnacht zu legen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Stimmenberechtigungen sind wie folgt: a) Aktivmitglieder (Zunftmeister, unterstützende Funktionen, gewählte Vorstandsmitglieder) haben jeweils eine Stimme. Eine Stimmenkumulation ist nicht zulässig. b) Passivmitglieder und Zundel-Girls haben jeweils insgesamt eine Stimme. Zur Festlegung der Stimmen erfolgt eine gemeinschaftsinterne Abstimmung, bei der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberzunftmeisters. Er führt auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen und die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Sofern die vorliegende Satzung keine anderweitigen Regelungen vorschreibt sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen zu fällen. Jedes Mitglied der Versammlung kann eine geheime Abstimmung verlangen, die zu gewähren ist. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) sind: a) Jahresbericht(e) des Oberzunftmeisters b) Rechnungsbericht des Schatzmeisters c) Bericht der Rechnungsprüfer. d) Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes e) Wahl des Vorstandes f) Bestätigung der Vertreter der Aktiv- und Passivmitglieder sowie der Zundel-Girls g) Wahl der Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren alternierend gewählt. Sie dürfen dem Vorstand weder angehören noch in familiärer Beziehung zu einem Vorstandsmitglied stehen, beziehungsweise eine Lebensgemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied bilden. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. h) Festlegung des jährlichen Beitrags i) Wünsche und Anträge, wobei über Wünsche nicht abgestimmt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstands oder ein Drittel aller Mitglieder verlangt. Im letzteren Fall sind die Gründe dem Vorstand mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand. §10 Die Zunftmeisterversammlung Die Zunftmeister bilden eine Versammlung, welche sämtliche Angelegenheiten bespricht und regelt. Die Versammlungen werden vom Sprecher einberufen. Die Zunftmeisterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefällt. Beschlüsse, die finanzielle Auswirkungen auf die NZL haben, werden als Anträge an den Vorstand der NZL verwiesen und diesem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Sind alle Vorstandsmitglieder, bzw. eine beschlussfähige Anzahl von Vorständen bei der Zunftmeisterversammlung anwesend, kann eine Entscheidung unmittelbar erfolgen. Ein Entscheid des Vorstands ist bindend und zu protokollieren. §11 Der Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte der NZL während der Fastnachtszeit und im Verlauf des Kalenderjahres. Für seine Tätigkeit ist er der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Vorstand versteht sich als kollegiales Gremium unter dem Vorsitz des Oberzunftmeisters. Es setzt sich zusammen aus dem Oberzunftmeister, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie je einem Vertreter der Zunftmeister und der Passivmitglieder. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Oberzunftmeister und dem stellvertretenden Oberzunftmeister. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Die Regelung der Vertretung im Innenverhältnis wird in einer Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Narrenzunft. Der Vertreter der Zunftmeister wird nominiert und ist durch die Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied zu bestätigen. Der Beisitzende der Passivmitglieder wird von den Anwesenden an der Hauptversammlung gewählt und ist anschließend durch die Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied zu bestätigen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durchzuführen. Bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft eine Person kommissarisch in den Vorstand berufen. Der Vorstand gibt sich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung und legt diese schriftlich nieder. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Vertretungsbefugnisse gegen innen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. §12 Ehrungen Personen, die sich besondere Verdienste um die Lörracher Saalfasnacht erworben haben, können vom Vorstand geehrt oder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Als Zeichen besonderer Anerkennung kann der Vorstand mit Zustimmung der Zunftmeister den Titel eines “Zunftrates der Narrenzunft Lörrach“ verleihen. Mit der Ernennung zum Zunftrat sind keine Mitgliedsrechte und –pflichten verbunden. §13 Stellung und Tätigkeit der Zundel-Girls Die Zundel-Girls bilden eine eigenständige Gruppierung innerhalb der NZL. Die Vertretung nach innen nimmt der von ihnen benannte und von der Mitgliederversammlung bestätigte Vorstandsbeirat wahr. Die Vertretung nach aussen erfolgt durch den Vereinsvorstand in Person des Oberzunftmeisters oder dessen Stellvertreter. Die Zundel-Girls sind verpflichtet, das fastnächtliche Brauchtum in anständiger und sauberer Art zu bewahren. Ihr öffentliches Auftreten hat immer so zu erfolgen, dass das Ansehen der NZL nicht geschädigt wird. Die Zundel-Girls verpflichten sich, im Falle der – auch vorübergehenden – Einstellung ihrer fastnächtlichen Aktivitäten, sämtliche Requisiten (Kostüme etc.), die sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Besitz befinden, dem Vorstand der Narrenzunft Lörrach zu übergeben. Das Material wird treuhänderisch und pflegerisch verwahrt und nach Wiederaufnahme der Aktivitäten (z.B. nach erfolgter Reaktivierung der Gruppierung oder nach Gründung einer rechtmäßigen Nachfolgeorganisation), wieder zur Verfügung gestellt. §14 Satzungsänderung und Auflösung der Narrenzunft Eine Änderung der Satzung der NZL kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die Einladung bereits die Satzungsänderung in der Tagesordnung enthält und wenn bei der Mitgliederversammlung mindestens eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Änderung votiert. Die Auflösung der Narrenzunft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer qualifizierten 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung der Narrenzunft kann allerdings nicht erfolgen, solange noch fünf aktive Mitglieder im Sinne von § 9 für die Erhaltung der Narrenzunft stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Chinderlache e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. §15 Schlußbestimmungen Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen alle bisherigen, anderslautenden Vereinbarungen. Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.06.2017 beschlossen. Sie ersetzt sämtliche vorhergehenden Satzungsversionen, datiert jeweils vom 27.06.2008 / 24.06.2010 / 26.06.2015. Lörrach, den 23.06.2017 | Der Vorstand |
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- Andreas Glattacker | Oberzunftmeister
- Bärbel Jung | Schriftführerin
- Ellen Quercher | Schatzmeisterin
- Thomas Wagner | 2. Vorstand